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   BGH, 28.09.1966 - Ib ZR 141/64   

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BGH, 28.09.1966 - Ib ZR 141/64 (https://dejure.org/1966,836)
BGH, Entscheidung vom 28.09.1966 - Ib ZR 141/64 (https://dejure.org/1966,836)
BGH, Entscheidung vom 28. September 1966 - Ib ZR 141/64 (https://dejure.org/1966,836)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Handlung eines Stadtdirektors als Vertreter ohne Vertretungsmacht - Wirksamkeit von privatrechtlichen Rechtsgeschäften durch die Gemeinde - Förmliche Voraussetzungen einer wirksamen Vertretung - Wirksamkeit eines Vergleichs durch die Genehmigung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1966, 2402
  • MDR 1967, 103
  • DVBl 1967, 375
  • DB 1966, 1768
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.06.1960 - V ZR 191/58

    Wirksamkeit der Erklärung einer Gemeinde, sie übe ein Vorkaufsrecht aus

    Auszug aus BGH, 28.09.1966 - Ib ZR 141/64
    Wird die Gemeinde bei einem bürgerlichen Rechtsgeschäft nur vom Stadtdirektor vertreten, so kann der Verwaltungsausschuß das Rechtsgeschäft nachträglich genehmigen (Ergänzung zu BGHZ 32, 375).

    Die Vertretung der Gemeinde ist dem Verwaltungsausschuß übertragen (§ 62 Abs. 1 NdsGO); im Interesse einer raschen Abwicklung des Privatrechtsverkehrs wird die Gemeinde bei bürgerlichen Rechtsgeschäften nur von einem Organwalter (Ratsvorsitzenden oder Vertreter) und einem Gemeindebeamten (Gemeindedirektor oder dessen allgemeinem Vertreter) vertreten (§ 68 Abs. 4 NdsGO; BGHZ 32, 375, 377) [BGH 15.06.1960 - V ZR 191/58].

    Denn landesrechtliche Vorschriften über die Schriftform, die Beifügung des Dienstsiegels und die Art der Unterzeichnung können hinsichtlich privatrechtlicher Willenserklärungen nicht als bürgerlichrechtliche Vorschriften über die Form von Rechtsgeschäften aufgefaßt werden, da sich die landesrechtliche Kompetenz, soweit es sich um privatrechtliche Willenserklärungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelt, auf die Regelung der Vertretungsmacht ihrer Organe beschränkt (BGHZ 32, 375, 380) [BGH 15.06.1960 - V ZR 191/58].

  • BGH, 14.12.1954 - I ZR 65/53

    Schutz von Modeneuheiten

    Auszug aus BGH, 28.09.1966 - Ib ZR 141/64
    Zwar ist das Revisionsgericht an sich nicht gehindert, selbständig und frei den Vertragswillen der Parteien durch Auslegung zu ermitteln, wenn das Berufungsgericht - im vorliegenden Fall von seinem Standpunkt aus folgerichtig - eine Auslegung der Vertragserklärungen der Parteien nicht vorgenommen hat (BGHZ 16, 4, 11) [BGH 14.12.1954 - I ZR 65/53].
  • BGH, 16.11.1978 - III ZR 81/77

    Maßnahmen zur Förderung des Fremdenverkehrs - Nutzung eines Uferstreifens -

    Daher geht es nicht um einen Verstoß gegen Formvorschriften, sondern um die Frage, ob die zur Vertretung berufenen Organe innerhalb ihrer - durch derartige Vorschriften näher ausgestalteten - Vertretungsmacht gehandelt haben und die Verpflichtungserklärung damit für die Gemeinde bzw. den Gemeindeverband rechtsverbindlich ist (BGHZ 32, 375, 380; BGH NJW 1966, 2402/3; RGZ 64, 408, 414; 82, 7, 8; 139, 58, 61, 62; BGB-RGRK 12. Aufl. § 125 Rdn. 24; MünchKomm-Förschler § 125 Rdn. 18; Palandt/Heinrichs BGB 37. Aufl. § 125 Anm. 1 b; Hofmann/Beth/Dreibus a.a.O. § 49 GemO Anm. 1, 5; Häsemeyer, Die gesetzliche Form der Rechtsgeschäfte, 1971, S. 180 f; vgl. ferner BAG AP BGB § 125 Nr. 7; Gönnenwein, Gemeinderecht 1963 S. 349 ff, 356 ff; a.A. - reiner Formverstoß - BGHZ 21, 59, 66; BGH NJW 1958, 866; Reinicke, Die Rechtsfolgen formwidrig abgeschlossener Verträge, 1969, S. 141 ff; kritisch auch H.P. Westermann Anm. zu BAG AP BGB § 125 Nr. 7).
  • BGH, 06.05.1997 - KZR 43/95

    "Solelieferung"; Wirksame Verpflichtung einer Gemeinde; Ausschluß Dritter vom

    Aufgrund dieser Interessenlage ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei einer § 63 Abs. 2 NGO entsprechenden Vorschrift des Kommunalrechts über die Vertretung einer Gemeinde die nachträgliche Genehmigung für ein lediglich von einem Gesamtvertreter geschlossenes Geschäft durch den anderen als wirksam angesehen worden, soweit die Schriftform gewahrt wurde (BGH, Urt. v. 28.9.1966 Ib ZR 141/64, MDR 1967, 103; Urt. v. 4.12.1981 V ZR 241/80, NJW 1982, 1036, 1037; vgl. auch BGHZ 32, 375, 381 u. BGH, Urt. v. 2.3.1972 - VII ZR 143/70, NJW 1972, 940 ).
  • BAG, 26.03.1986 - 7 AZR 585/84

    Vertretungsmacht - Außerordentliche Kündigung - Genehmigung - Ausschlußfrist -

    Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs faßt dagegen derartige kommunalrechtliche Bestimmungen des Landesrechts wegen fehlender landesrechtlicher Kompetenz zum Erlaß von Formvorschriften für privatrechtliche Rechtsgeschäfte nicht als Formvorschriften auf, sondern sieht in ihnen allein Regelungen der Vertretungsmacht, deren Außerachtlassung daher nicht zur Anwendung des § 125 Satz 1 BGB, sondern der §§ 177 ff. BGB führt (BAG Urteil vom 6. August 1970 - 2 AZR 427/69 - AP Nr. 7 zu § 125 BGB; BGHZ 32, 375, 380; BGH NJW 1966, 2402, 2403; 1980, 117, 118; 1982, 1036).
  • BGH, 02.03.1972 - VII ZR 143/70

    Rechtsmißbräuchlichkeit der Berufung einer öffentlichen Körperschaft auf die

    Daß der Gemeinderat der Beklagten als das für die Willensbildung der Gemeinde in erster Linie maßgebende Organ (§ 40 NGO) der Vergabe der Arbeiten an die Klägerin tatsächlich zugestimmt hat, was ausgereicht hätte (vgl. BGH NJW 1966, 2402; VR 1957, 228; Schäfer/Finnern Z 3.00 Bl. 117), vermag das Berufungsgericht nicht festzustellen.

    Sie hätten die zunächst vom Gemeindedirektor allein abgegebenen Erklärungen auch nachträglich genehmigen können (BGH NJW 1966, 2402).

  • BGH, 04.12.1981 - V ZR 241/80

    Wirksamkeitsvoraussetzungen einer für eine Gemeinde abgegebenen

    Die Einhaltung der in § 56 Abs. 1 GO NW für Verpflichtungserklärungen bestimmten Form ist Voraussetzung dafür, daß die von einem zuständigen Organ im Rahmen seiner öffentlich-rechtlichen Vertretungsmacht abgegebene Erklärung rechtsverbindlich für die vertretene Gemeinde ist (vgl. BGHZ 21, 59, 64 [BGH 14.06.1956 - II ZR 167/54]; 32, 375, 380 [BGH 15.06.1960 - V ZR 191/58]; BGH Urteile vom 28. September 1966, Ib ZR 141/64, NJW 1966, 2402 undvom 16. November 1978, III ZR 81/77, NJW 1980, 117, 118 m.w.N.).

    Da dieses Formerfordernis mithin nur die Vertretungszuständigkeit bei Abgabe öffentlich-rechtlicher Willenserklärungen und nicht einen Formzwang im Sinne des § 125 BGB betrifft, ist die nach § 56 Abs. 1 GO NW nötige Voraussetzung der Gesamtvertretung durch zwei Vertretungsberechtigte entsprechend § 177 BGB auch dann gewahrt, wenn die Erklärung zunächst nur von einem der beiden Vertreter abgegeben wird, der andere Vertreter dann aber diese Erklärung genehmigt (BGH a.a.O. NJW 1966, 2402, 2403 [BGH 28.09.1966 - Ib ZR 141/64] undUrteil vom 2. März 1972, VII ZR 143/70, NJW 1972, 940, 941 re.Sp.; BAG AP Nr. 7 zu § 125 BGB; OLG Frankfurt Rpfleger 1975, 177; Beitzke, MDR 1953, 1, 2; BGB-RGRK/Steffen, § 167 Rdn. 20; MünchKomm/Thiele § 164 Rdn. 98; Erman/Brox a.a.O. § 125 Rdn. 13; Palandt/Heinrichs a.a.O. § 178 Anm. 3).

  • VGH Hessen, 15.02.1996 - 5 UE 2836/95

    Anforderungen an die Vertretungsmacht von Gemeindeorganen - hier

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die anderen Zivilgerichte und die Kommentarliteratur angeschlossen haben, sind landesrechtliche Vorschriften über die Vertretung von Gemeinden bei Abgabe privatrechtlicher Verpflichtungserklärungen und die dabei einzuhaltenden Förmlichkeiten keine bürgerlichrechtlichen Vorschriften über die  F o r m  von Rechtsgeschäften, sondern  V e r t r e t u n g s  regelungen, mit denen - durch Bindung an bestimmte Formen - die Vertretungsmacht von Gemeindeorganen eingeschränkt wird (vgl. z.B.: BGH, Urteil vom 28.9.1966 - Ib ZR 141/64 - NJW 1966, 2402 f., Urteil vom 16.11.1978 - III ZR 81/77 - DVBl. 1979, 514, 515, Urteil vom 13.10.1983 - III ZR 158/82 - NJW 1984, 606 f.).

    Verstöße gegen das einzuhaltende Verfahren bei der Vertretung der Gemeinde können aber dadurch geheilt werden, daß die Gemeinde durch einen Beschluß ihres allgemeinen Vertretungsorgans der Verpflichtungserklärung nachträglich zustimmt (vgl. BGH, Urteil vom 28.9.1966, a.a.O., S. 2403, Urteil vom 2.3.1972 - VII ZR 143/70 - NJW 1972, 940; Senatsurteil vom 6.12.1979, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 28.04.2005 - 1 LB 270/02

    Formelle Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts; Rechtsnatur des

    Die schwebende Unwirksamkeit des Bescheides, die entweder aus einer entsprechenden Anwendung von § 177 BGB (BGH, Urt. v. 28.9.1966 - Ib ZR 141/64 -, DVBl. 1967, 375 = NJW 1966, 51; Urt. v. 4.12.1981 - V ZR 241/80 -, NJW 1982, 1036; offen gelassen im Urt. v. 10.5.2001 - III ZR 111/99 -, a.a.O.) oder unmittelbar aus den kommunalrechtlichen Vorschriften herzuleiten ist, hätte nur durch eine nachträgliche Zustimmung (vgl. § 184 BGB) beseitigt werden können.
  • BSG, 28.02.1967 - 3 RK 15/67

    Schuldhafte Verletzung der Pflichten der Einzugsstelle von

    - Nicht zu entscheiden braucht der Senat hiernach, ob der Vorstand ein zu Unrecht von einem Mitglied der Geschäftsführung vorgenommenes Verwaltungsgeschäft nachträglich genehmigen kann (vgl. BGH in NJW 1966 S. 2402), ob eine solche Genehmigung auch stillschweigend möglich ist, und ob im Hinblick darauf, daß die Mitglieder der Geschäftsführung dem Vorstand des Rentenversicherungsträgers mit beratender Stimme angehören (§ 8 Abs. 3 des Selbstverwaltungsgesetzes), eine stillschweigende Genehmigung darin liegen kann, daß der Vorstand die ihm bekannte Vornahme eines Verwaltungsgeschäfts durch ein Mitglied der Geschäftsführung nicht beanstandet.
  • OLG Naumburg, 11.06.2018 - 1 U 2/18

    Privatrechtliches Verpflichtungsgeschäft einer Gemeinde in Sachsen-Anhalt:

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass landesrechtliche Vorschriften über die Schriftform, die Beifügung des Dienstsiegels und die Art der Unterzeichnung hinsichtlich privatrechtlicher Willenserklärungen nicht als bürgerlich-rechtliche Vorschriften über die Form von Rechtsgeschäften aufgefasst werden können, weil sich die landesrechtliche Kompetenz, soweit es privatrechtliche Willenserklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts betrifft, auf die Regelung der Vertretungsmacht ihrer Organe beschränkt (BGH, Urteil vom 28.09.1966, Aktenzeichen Ib ZR 141/64, Rn. 24; BGH, Beschluss vom 24.02.1997, Aktenzeichen II ZR 9/96, Rn. 8; OLG Frankfurt, a.a.O. , Rn. 42; jeweils zitiert nach juris.) Vielmehr war die Neufassung schwebend unwirksam; der Vertragsschluss konnte gemäß § 177 BGB durch die Beschlussfassung des Gemeinderates genehmigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2001, Aktenzeichen XII ZR 183/98, Rn. 9, zitiert nach juris.).
  • LG Leipzig, 14.11.1996 - 7 O 7201/93
    Die Entscheidungen des BGH in BGHZ 32, 375 , NJW 66, 2402, NJW 72, 940 und NJW 86, 2939 widerlegen die hier vertretene Auffassung ebenfalls nicht; dort ging es lediglich um Fragen der gemeinschaftlichen Vertretung durch die zur Vertretung nach außen berufenen Spitzenbeamten, nicht darum, ob die wirksame (Gesamt-) Vertretung nach außen einen Gemeinderatsbeschluß erfordert.
  • VG Stade, 24.09.2003 - 1 A 1337/01

    Vertrag über Kosten der Deichunterhaltung

  • BGH, 20.05.1969 - VI ZR 285/67

    Zulassung als Belegarzt als Angebot zum Abschluss eines bürgerlich-rechtlichen

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